Fremdfirmenordnung

Bei der Ausführung Ihrer Leistung in den Liegenschaften der MÜNCHENSTIFT können Sie besonderen, Ihnen nicht bekannten Gefährdungen ausgesetzt sein. Zu Ihrer und unserer Sicherheit gilt diese Fremdfirmenordnung für alle Personen, die nicht Mitarbeitende der MÜNCHENSTIFT sind.

Diese Fremdfirmenordnung ist während des Aufenthalts auf dem gesamten Gelände und in den Gebäuden der MÜNCHENSTIFT einzuhalten.

Allgemeines

Diese Fremdfirmenordnung ist Bestandteil aller Werk- und Dienstverträge, die zwischen der MÜNCHENSTIFT und jedem Auftragnehmer abgeschlossen werden, soweit diese die Liegenschaften der MÜNCHENSTIFT betreten.

Die Regelungen dieser Fremdfirmenordnung sind vom Auftragnehmer, seinen Beschäftigten sowie den von ihm beauftragten Unterauftragnehmern und deren Beschäftigten zu beachten. Sie dienen der Gewährleistung der Arbeits-, Betriebs- und Anlagensicherheit auf dem Gelände der MÜNCHENSTIFT sowie der Umsetzung gesetzlicher Anforderungen. Die Einhaltung dieser Fremdfirmenordnung wird in der Fremdfirmenerklärung dokumentiert.

Verstöße gegen diese Ordnung oder gegen vertragliche Vereinbarungen können zur Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der MÜNCHENSTIFT und/oder zur Minderung vereinbarter Leistungsentgelte führen.

Verantwortungsbereiche

Auftragnehmer: Der Auftragnehmer übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass bei der Ausführung seiner Leistungen alle gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sowie die betriebsspezifischen Vorschriften der MÜNCHENSTIFT eingehalten werden.

Weisungsbefugnis: Den Anweisungen und Empfehlungen der nachfolgend genannten Personen ist Folge zu leisten. Die Weisungen gelten nur im Sinne der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes und nicht im Sinne einer Arbeitnehmerüberlassung.

  • Auftraggeber
  • Einrichtungsleitung
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
  • Brandschutzbeauftragte:r

Gefährdungsbeurteilung: Gefahren und Risiken sind vor Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer zu beurteilen. Erforderliche Schutzmaßnahmen sind zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist nach dem TOP-Prinzip zu beachten. Danach haben technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.

Unterweisung: Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten gemäß ArbSchG, 
BetrSichV, GefStoffV zu unterweisen. Die Unterweisungen sind gemäß DGUV Vorschrift 1 zu dokumentieren und für den Auftraggeber zur Einsicht bereitzuhalten.

Anmeldung: Vor Arbeitsbeginn muss eine Anmeldung beim Empfangspersonal (Rezeption) erfolgen. Diese wird durch das vorliegende Betriebsbuch dokumentiert. Alle Eintragungen werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz vertraulich behandelt. Es gelten die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.

Arbeitsumgebung: Machen Sie sich vor Arbeitsbeginn mit Ihrer Arbeitsumgebung vertraut und klären Sie folgende Fragen für den Notfall:

-    Wo sind Fluchttüren und Fluchtwege?

-    Wo ist der Sammelplatz?

-    Wo befinden sich Erste-Hilfe-Einrichtungen (z. B. Verbandkasten oder Ersthelfende)?

-    Wo befinden sich Brandlöscheinrichtungen (z. B. Feuerlöscher oder Hydranten)?

-    Wo kann Alarm gegeben werden (Feuermelder oder Telefon)?

Abmeldung: Beim Verlassen der Einrichtung müssen Sie sich beim Empfangspersonal abmelden. Dies gilt auch für Materialtransporte und Pausenzeiten. Grundsätzlich ist die Einrichtung bis spätestens 17:00 Uhr zu verlassen. Ausnahmen müssen vorher schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart werden.

Entsorgung: Der Auftragnehmer ist für die Entsorgung seiner verwendeten Arbeitsstoffe und deren Verpackungen selbst verantwortlich. Er hat sie unverzüglich zu entsorgen. Die Nutzung der Entsorgungsbehälter der MÜNCHENSTIFT ist ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht zulässig.

Lagerung: Materialien dürfen nur an Orten gelagert werden, die vorher mit dem Auftraggeber vereinbart wurden. Gänge, Treppenhäuser, Verbindungs-, Flucht- und Rettungswege dürfen zu keiner Zeit zur Lagerung von Materialien benutzt werden.

Brandschutz: Unterstützen Sie unsere Brandschutzbemühungen durch umsichtiges Verhalten und Vorsicht bei Tätigkeiten, die Brände verursachen können. Informieren Sie sich vor Arbeitsbeginn über die Standorte von Feuermeldern, Feuerlöschern, Fluchtwegen und Sammelplätzen im Alarmfall. Beachten Sie die Sicherheitskennzeichnung sowie die Flucht- und Rettungspläne.

  • Rauch- und Brandschutztüren sind stets geschlossen zu halten.
  • Das Verkeilen oder Blockieren der Türen ist nicht zulässig.
  • Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau-, Trennschleif- und sonstige Feuer-/Heißarbeiten bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers.
  • Druckgasflaschen (z. B. Acetylen und Sauerstoff) sind nach Gebrauch zu verschließen und die Leitungen drucklos zu machen.
  • Die Lagerung von leichtentzündlichen, entzündlichen und brandfördernden Stoffen über mehr als einen Arbeitstag bedarf der Genehmigung der Leitung Betriebstechnik.
  • Nach Arbeitsende sind alle elektrischen Betriebsmittel abzuschalten und vom Netz zu trennen.
  • Das Rauchverbot und der Umgang mit offenem Feuer sind strikt einzuhalten.

Feuergefährliche Arbeiten: Vor Beginn von Schweiß- und Schneidarbeiten sowie verwandten Verfahren ist über den Auftraggeber ein Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten einzuholen. Arbeiten, bei denen Rauch- oder Staubemissionen entstehen, gefährden die Gesundheit und sind durch emissionsärmere Arbeitsverfahren zu ersetzen (z. B. Sägen statt Trennschleifen). Sind Rauch- oder Staubemissionen nicht vermeidbar, sind Absaugeinrichtungen zu verwenden. Die Räumlichkeiten der MÜNCHENSTIFT sind überwiegend mit aktiven Rauchmeldern ausgestattet. Rauch- oder Staubemissionen können die Rauchmelder auslösen. Eine Rauchdetektion wird automatisch und direkt an die örtliche Feuerwehr weitergeleitet. Die Kosten für einen Feuerwehreinsatz trägt der Verursacher.

Schadensmeldung: Verursachte Schäden sind unverzüglich dem Auftraggeber zu melden.

Verhalten bei Unfall, Brand und Alarm

Das Verhalten bei Unfällen und im Brandfall ist den jeweils ausgehängten Flucht- und Rettungsplänen zu entnehmen.

  • Bei Alarm (akustisches Signal oder Durchsage) sind alle Arbeiten sofort einzustellen und gegebenenfalls noch laufende Betriebsmittel abzuschalten.
  • Die Sammelstellen sind unverzüglich aufzusuchen.
  • Dabei sind hilfsbedürftige Personen erforderlichenfalls zu unterstützen.
  • Die Vollzähligkeit der Personen ist festzustellen und dem Auftraggeber zu melden.
  • Den Anweisungen der Einsatzkräfte ist Folge zu leisten.

Arbeitsschutzmaßnahmen

Beachten Sie die erstellte Gefährdungsbeurteilung: Informieren Sie sich vor Arbeitsbeginn über Brand- und Explosionsgefahren, Kontakt mit Gefahrstoffen, mechanische, elektrische und sonstige Gefährdungen.

Persönliche Schutzausrüstung: Bei der Arbeit ist die erforderliche und einwandfreie Schutzausrüstung zu verwenden (z. B. Sicherheitsschuhe, Schutzkleidung, Schutzhandschuhe, Schutzhelm, Gehörschutz oder Schutzmaske). Die Schutzausrüstung darf keine Mängel aufweisen und muss einsatzbereit und sauber sein. Arbeiten mit Absturzgefahr dürfen nur durchgeführt werden, wenn geeignete Absturzsicherungen oder Schutzvorrichtungen vorhanden sind.

Arbeitsmittel: Verwenden Sie nur Arbeitsmittel, die für die vorgesehene Aufgabe geeignet sind. Hinweisschilder und Symbole an Maschinen und Geräten sowie Bedienungs- und Betriebsanleitungen sind zu beachten. Es dürfen nur geprüfte Arbeitsmittel verwendet werden. Die Prüffristen sind aus der Plakette am Arbeitsmittel ersichtlich. Arbeitsmittel (z. B. Werkzeuge), von denen eine Gefahr für Personen ausgehen kann, dürfen für Bewohner:innen, Kund:innen und Gäste nicht zugänglich sein.

Bestehende Anlagen: Öffnen Sie niemals Anlagen oder Anlagenteile ohne entsprechende Freigabe und Sicherung. Stellen Sie sicher, dass die Anlage drucklos und entleert ist. Sichern Sie die Anlage gegen das Eindringen von Medien. Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur nach Absprache mit dem jeweiligen Betriebsverantwortlichen (z. B. Meister oder Elektrofachkraft) und entsprechender Absicherung durchgeführt werden. Auf die entsprechende Freischaltung ist zu achten. Stellen Sie sicher, dass die Anlagen spannungsfrei geschaltet und gegen Wiedereinschalten gesichert sind.

Innerbetrieblicher Verkehr

Fahrzeuge dürfen nur auf den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Parkplätzen abgestellt werden. Das Befahren des MÜNCHENSTIFT-Geländes und der Gebäude im Rahmen einer Dienstleistung ist nur mit Genehmigung des Auftraggebers gestattet. Das Gelände der MÜNCHENSTIFT darf nur mit verkehrssicheren und betriebsfähigen Fahrzeugen befahren werden.

Auf dem gesamten Gelände der MÜNCHENSTIFT gilt die StVO, jedoch darf grundsätzlich nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Wer ein Kraftfahrzeug führt, hat den Führerschein mitzuführen und auf Verlangen des Betriebsleiters vorzuzeigen. Verhalten Sie sich auf allen Verkehrswegen rücksichtsvoll und umsichtig gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und Personen - insbesondere den Bewohner:innen, Kund:innen und Gästen.

Das Rangieren sowie das Be- und Entladen außerhalb der Abstellflächen ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

Das Laufenlassen des Motors im Dauerbetrieb ist nicht zulässig.

Flurförderzeuge: Der Einsatz von Flurförderzeugen bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.

Umgang mit Gefahrstoffen

Der Zugriff auf Gefahrstoffe ist für Unbefugte - insbesondere Bewohner:innen, Kund:innen und Gäste - jederzeit zu verhindern. Bereitgestellte oder gelagerte Gefahrstoffe sind daher stets unter Verschluss zu halten.

Gefahrstoffe dürfen nur unter Beachtung der Gefahrstoffverordnung und unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung eingesetzt werden. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist nach dem STOP-Prinzip einzuhalten. So ist nach dem STOP-Prinzip vorrangig das Substitutionsgebot anzuwenden. (Arbeitsstoffe mit geringerer Gefährdung sind Arbeitsstoffen mit höherer Gefährdung vorzuziehen). Weiterhin haben technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen.

Der Einsatz von Gefahrstoffen ist nur zulässig, wenn alle erforderlichen Schutzmaßnahmen für den Fall eines Unfalls getroffen sind. Gefahrstoffe und deren Mengen sind vor Beginn der Arbeiten dem Auftraggeber zu melden.

Die Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe sind unter Beachtung aller Schutzmaßnahmen zu beachten und die Sicherheitsdatenblätter bereitzuhalten. Die erforderliche Schutzausrüstung ist bereitzustellen und zu benutzen. Es dürfen nur geeignete und gekennzeichnete Behälter verwendet werden. Es dürfen nur die für den Arbeitsfortschritt erforderlichen Gefahrstoffmengen (Tagesverbrauchsmengen) im Arbeitsbereich bereitgestellt werden.

Einhaltung von Umweltvorschriften

Die MÜNCHENSTIFT fühlt sich dem Umweltschutz besonders verpflichtet und richtet ihr unternehmerisches Handeln konsequent darauf aus, Umweltbelastungen zu vermeiden und Ressourcen zu schonen. Die Umweltpolitik hat im Unternehmen einen hohen Stellenwert.

Bei der Arbeit in unserem Unternehmen sind folgende Punkte zu beachten:

  • Sparsamer Umgang mit Energie und Wasser.
  • Einsatz möglichst umweltverträglicher Produkte / Betriebsmittel.
  • Auswahl und Einsatz umweltverträglicher Betriebsmittel.
  • Reduzierung der Abfallmengen durch abfallvermeidende Beschaffung und sinnvolle Abfalltrennung.
  • Gesetzeskonforme Entsorgung der anfallenden Abfälle / Bauschutt etc.

Folgende Selbstverpflichtungen müssen enthalten sein:

  • Verpflichtung zum Umweltschutz.
  • Verpflichtung zur Einhaltung aller rechtlich bindenden Verpflichtungen.
  • Vermeidung von Umweltbelastungen.

Fremdfirmenerklärung

Stand: Mai 2024